Wann ist man während der Elternzeit unfallversichert? Den Kollegen kurz „Hallo“ sagen, weil man sie vermisst hat, gilt als privater Besuch. Also gilt in diesem Fall kein Versicherungsschutz. Ruft aber der Chef an, weil man gebraucht wird, ist es Arbeit. Dann gibt es die Grauzone: Weihnachtsfeier, Betriebssport oder Betriebsausflug.
Auf gutefragen.net, eine Online-Community, die sich bei allen Fragen des Lebens gegenseitig unterstützt, fragt Ambulula besorgt in die Runde, ob ihr Versicherungsschutz besteht, wenn sie an einer Arbeitssitzung während der Elternzeit oder des Mutterschutzes teilnimmt. Eine berechtigte Frage. Streng rechtlich betrachtet ist Elternzeit eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Beschäftigte, die in dieser Zeit trotzdem ausnahmsweise für ihren Arbeitgeber tätig werden, stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Der Schutz der Unfallversicherung greift allerdings nicht bei jedem Besuch in der Firma. Wer beispielsweise den neugeborenen Nachwuchs in die Firma mitbringt, um ihn den Kolleginnen und Kollegen zu zeigen, genießt während dieser Zeit keinen Versicherungsschutz.
Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen
Versichert sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit grundsätzlich dann, wenn sie etwas tun, das „mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht“, sagt Anne Treppner von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI): „Private Besuche im Büro, um Kolleginnen und Kollegen den Nachwuchs vorzustellen, sind deshalb nicht unfallversichert.“
Anders sieht es aus, wenn der Beschäftigte in Elternzeit im Auftrag oder auf Bitte des Arbeitgebers die Firma aufsucht. Ebenso gilt der Versicherungsschutz für die Teilnahme an Schulungen oder betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Wer während der Elternzeit am Betriebsausflug oder an der Weihnachtsfeier teilnimmt, ist versichert.
Absprachen am besten dokumentieren
Nicht versichert in der Elternzeit ist hingegen die Teilnahme am Betriebssport. Der soll einen Ausgleich für die Belastungen durch die Arbeit schaffen und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten unterstützen. Dieser Beweggrund entfällt jedoch für Beschäftigte in Elternzeit. Wenn sie Sport treiben, steht das private Interesse im Vordergrund.
Wie lassen sich private und dienstliche Belange voneinander abgrenzen? Hilfreich ist es auf jeden Fall, den beabsichtigten Einsatz für den Arbeitgeber im Vorfeld zu dokumentieren, zum Beispiel durch eine E-Mail. (dguv/betriebundarzt)
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