Die flächendeckende Versorgung mit Schutzimpfung ist eine besondere Herausforderung. Betriebsärzte, die insgesamt 43 Millionen Erwerbstätige erreichen, stellen eine strategische Ressourcen dar, finden die Krankenkasse BARMER und die Deutsche Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit einen Vorschlag eingereicht, der Einschränkungen für Betriebsärzte aufhebt.
Die Versorgung mit Schutzimpfungen zusätzlich durch Betriebsärzte ist ein wichtiger Bestandteil des im Juli 2015 in Kraft getretenen „Präventionsgesetzes“. Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention“, wie es vollständig heißt, verfolgt dabei das Ziel, den Impfschutz in der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Dafür wird Besonderen das Setting Arbeitsplatz genutzt. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der betrieblichen Gesundheitsförderung können Betriebsärzte über 43 Millionen arbeitende Menschen ansprechen und für präventiv-medizinische Maßnahmen sensibilisieren.
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Das Problem: Laut dem §132e im SGB V ist das Impfen als Aufgabe im Betrieb zwar gesetzlich festgeschrieben. Allerdings wurden keine weiteren Angaben dazu gemacht, wie dies zwischen den Betriebsärzten, Krankenkassen oder Unternehmen geregelt werden soll. Zur Umsetzung des Präventionsgesetzes in der betrieblichen Praxis hatten die Krankenkasse BARMER und die Deutsche Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin (DGAUM) bereits im März 2016 eine Kooperation vereinbart. Im Rahmen des Modellvorhabens „Gesund arbeiten in Thüringen“ arbeiteten die beiden Akteure nicht nur an Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Prävention, vor allem im Feld von Klein- und Mittelunternehmen. Sie arbeitetet gleichzeitig an einem bundesweit geltendem Vertragswerk zur Regelung der Impfungen durch Betriebsärzte.
Gesetzeslücke behindert flächendeckende Versorgung
Gestützt auf Rechtsgutachten externer Experten steht die DGAUM aktuell in Kontakt mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und hat dort für die Umsetzung des Impfens im Betrieb eine Gesetzesergänzung im SGB V angeregt. Die konkrete Forderung lautet: §132e SGB V muss zwingend in die datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage von § 295a SGB V aufgenommen werden. Dort ist die nämlich die Abrechnung von ärztlichen Leistungen in der hausarztzentrierten bzw. der sogenannten „Besonderen Versorgung“ durch externe Leistungsanbieter geregelt. Die bisherige Regelung ist für Betriebsärzte eine große Hürde.
Die Versorgung mit Schutzimpfungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung wird auf der Grundlage von Selektivverträgen organisiert. In der selektivvertraglichen Versorgung können die Leistungserbringer ihre Leistungen dabei ausschließlich direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Insbesondere für Betriebsärzte stellt dies bisher ein erhebliches Problem dar. Denn sie verfügen nicht über die erforderlichen Kapazitäten, um solche Direktabrechnungen ordnungsgemäßen durchzuführen. Für eine wirtschaftlich effiziente Abrechnung wäre aber die Einschaltung einer privatrechtlich organisierten Abrechnungsstelle erforderlich. Dies ist allerdings im Moment ausgeschlossen.
Gesetzeslücke schnell schließen
Mit der von der DGAUM angemahnten Aufnahme von § 132e in § 295a SGB V könnte diese Gesetzeslücke geschlossen werden. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist die Einbeziehung der Betriebsärzte in entsprechende Selektivverträge zur Regelung des Impfens im Betrieb bislang wenig erfolgreich gewesen. Alle aktuell bekannten Vertragsentwürfe haben für dieses Problem noch keine Lösung gefunden und setzen auf den Weg der Direktabrechnung zwischen den die Impfleistung erbringenden Betriebsärzten und den gesetzlichen Krankenkassen.
In dem Bemühen, eine Lösung für das Thema Schutzimpfungen durch Betriebsärzte zu finden, arbeitet die DGAUM inzwischen ebenfalls mit dem Unternehmen VSA zusammen. Die VSA ist ein Dienstleistungsunternehmen, das im Feld von Abrechnungen für Ärzte und Apotheken aktiv ist. BARMER und DGAUM sind sich in ihrem Vorhaben sehr sicher: findet ihr Vorschlag die nötige Unterstützung durch das Bundesgesundheitsministerium, so könnte er von anderen gesetzlichen Krankenkassen genutzt werden. Nur mit einem flächendeckenden und praktikablen Prozess wird man das Ziel einer nachhaltigen Verbesserung des Impfschutzes in der Bevölkerung erreichen können. (dgaum/betriebundarzt)
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